Ratgeber

Glutenfrei: Grenzwerte, Symbol und Hinweise

Die Angabe „glutenfrei“ ist in der EU genau geregelt. Maßgeblich ist die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014, die seit dem 20. Juli 2016 gilt (eur-lex.europa.eu, abgerufen am 27.10.2026). Ergänzend stützt sich diese Seite auf die S2k-Leitlinie Zöliakie der Deutschen Gesellschaft für Gastroenterologie, Verdauungs- und Stoffwechselkrankheiten (DGVS, Stand Dezember 2021) und auf das BZfE. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Stand Oktober 20263 Min. Lesezeit
Frisch gebackenes Brot auf einem Holzbrett

Zwei erlaubte Angaben

Der Anhang der Verordnung kennt zwei Hinweise zum Glutengehalt. Andere Formulierungen sind laut Artikel 3 Abs. 1 nicht zulässig, wenn ein Hersteller über das Fehlen oder den geringen Gehalt von Gluten informieren will.

Angabe Bedingung laut VO (EU) 828/2014, Anhang
„glutenfrei“ höchstens 20 mg Gluten je kg beim Verkauf an Endverbraucher
„sehr geringer Glutengehalt“ höchstens 100 mg/kg; nur für Lebensmittel mit Zutaten aus Weizen, Roggen, Gerste oder Hafer, die zur Senkung des Glutengehalts speziell verarbeitet wurden

Zusätzlich dürfen Hersteller nach Artikel 3 Abs. 2 schreiben „Geeignet für Menschen mit Glutenunverträglichkeit“ oder „Geeignet für Menschen mit Zöliakie“. Für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung sind Angaben zum Glutengehalt nach Artikel 4 verboten.

Hafer mit der Angabe „glutenfrei“

Für Hafer gilt eine Zusatzregel (Anhang, Teil B): Er muss so hergestellt und verarbeitet sein, dass eine Verunreinigung durch Weizen, Roggen, Gerste oder deren Kreuzungen ausgeschlossen ist. Sein Glutengehalt darf höchstens 20 mg/kg betragen. Die DGVS-Leitlinie (Empfehlung 4.6) hält als glutenfrei gekennzeichneten Hafer bei Zöliakie für möglich, wenn dabei keine Beschwerden auftreten. Handelsüblicher Hafer ohne diese Angabe soll laut Leitlinie nicht verzehrt werden.

Das Symbol der durchgestrichenen Ähre

Die durchgestrichene Ähre ist ein Lizenzzeichen, das in Deutschland die Deutsche Zöliakie-Gesellschaft (DZG) vergibt (dzg-online.de, abgerufen 27.10.2026). Laut BZfE (Stand 05.06.2024) steht das Siegel für einen Glutengehalt unter 20 ppm, das entspricht 20 mg/kg. Laut DGVS-Leitlinie trägt das Symbol bei Produkten mit kontaminationsfreiem Hafer den Zusatz „oats“.

Spurenhinweise

Der Satz „Kann Spuren von Gluten enthalten“ ist laut DGVS-Leitlinie (Kommentar zu Empfehlung 4.7) eine freiwillige Angabe ohne gesetzliche Vorgaben. Für Betroffene ist nicht erkennbar, ob er auf einem Allergenmanagement beruht oder nur vorsorglich gedruckt wurde. Die Leitlinie empfiehlt daher bei Getreide, Pseudogetreide und Hülsenfrüchten nur Produkte mit Symbol, mit der Aufschrift „glutenfrei“ oder aus der Aufstellung der DZG.

Die Pflichtkennzeichnung glutenhaltiger Zutaten ist eine andere Regel. Sie gilt für alle vorverpackten Lebensmittel und ist unter Allergenkennzeichnung erklärt.

Für wen die Angabe wichtig ist

Für Menschen mit ärztlich gesicherter Zöliakie ist eine streng glutenfreie Ernährung die Behandlung. Für Gesunde ist Gluten laut BZfE unproblematisch, ein Verzicht wird nicht empfohlen. Wer nur einen Verdacht hat, sollte Gluten nicht vorab weglassen: Die DGVS-Leitlinie (Empfehlung 2.2) betont, dass eine sichere Diagnose sonst erst nach erneuter Glutenzufuhr möglich ist. Praktische Hinweise für den Alltag finden Sie unter glutenfreie Ernährung.

Diese Seite ersetzt keine Beratung in einer Arztpraxis oder durch eine Ernährungsfachkraft.

Häufige Fragen

Bedeutet „glutenfrei“ null Gluten?

Nein. Laut VO (EU) 828/2014 darf ein glutenfreies Lebensmittel bis zu 20 mg Gluten je kg enthalten.

Darf Babynahrung als glutenfrei beworben werden?

Nein. Artikel 4 der VO (EU) 828/2014 untersagt Angaben zum Glutengehalt bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung.

Ist ein Spurenhinweis Pflicht?

Nein. Laut DGVS-Leitlinie ist er eine freiwillige Angabe ohne gesetzliche Vorgaben.

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